Statuten der BSZ

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stand 2023

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Statuten

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Mitglied des

Swiss Bowling

SB / SSKV

 

Gültig ab: 01. Juli 2023

Inhaltsverzeichnis

Art. 1       Name und Sitz  3

Art. 2       Dachorganisationen  3

Art. 3       Sinn und Zweck  3

Art. 4 Mitgliedschaften  3

Art. 4.1 Mitgliedschaft – Clubs  3

Art. 4.2 Mitgliedschaft – Aktivmitglied mit SB-Lizenz  3

Art. 4.3 Mitgliedschaft – Aktivmitglied ohne SB-Lizenz  3

Art. 4.4 Mitgliedschaft – Nebenmitglied  4

Art. 5       Aufnahme  4

Art. 6       Erlöschen der Mitgliedschaft 4

Art. 7       Austritt 4

Art. 7.1 Austritt – Dauer der Mitgliedschaft 4

Art. 7.2 Austritt – Ausschluss  4

Art. 7.3 Austritt – Wiedereintritt 4

Art. 8       Verlust der Rechte  5

Art. 9       Organe der BSZ  5

Art. 10     Generalversammlung  5

Art. 11     GV – Fristen  5

Art. 12     GV – Anträge  5

Art. 13     GV – Einberufung, Beschlussfähigkeit 6

Art. 14     GV – Modus der Abstimmung  6

Art. 15     GV – ausserordentliche  6

Art. 16     Vorstand (VS) 6

Art. 16.1 Zusammensetzung des Vorstand  6

Art. 16.2 Vorstand – Stellvertretung, Spokomitglieder 6

Art. 16.3 Vorstand – Vorstandsmitglieder ad interim   6

Art. 17     Vorstand – Geschäfte  7

Art. 17.1 Präsident 7

Art. 18     Vorstandsitzungen  7

Art. 19     Sportkommission, – Zusammensetzung  7

Art. 19.1 Stellvertretung  7

Art. 20     Sportpräsident 7

Art. 21     Sportkommission – Geschäfte  7

Art. 22     Ablehnung von Rekorden  8

Art. 23     Weisungen der Spoko bindend  8

Art. 24     Verbandeslizenz  8

Art. 25     Wettkämpfe – Ausschreibungen  8

Art. 26     Wettkämpfe – Differenzen  8

Art. 27     Ethik-Charta  8

Art. 28     Rechnungsrevisoren  8

Art. 29     Finanzen – Einnahmen  9

Art. 30     Jahresbeitrag  9

Art. 30.1 SB – Lizenzen  9

Art. 30.2 Auslandstart 9

Art. 31     Ausgaben  9

Art. 31.1 Ausgabenlimit des Vorstands  9

Art. 32     Sektionsvermögen  10

Art. 33     Haftbarkeit 10

Art. 34     Geschäftsjahr 10

Art. 35     Publikations – Organe der BSZ  10

Art. 36     Auflösung der BSZ  10

Art. 37     Statutenänderungen  10

Art. 38     Interpretation der Statuten  10

Art. 39     Gültigkeit 10

 

 

Art. 1      Name und Sitz

Die Bowling Sektion Zürich (nachstehend BSZ genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz und Gerichtsstand ist Zürich.

Art. 2      Dachorganisationen

Die BSZ ist eine Sektion des Swiss Bowling (nachstehend SB genannt) und dadurch indirekt auch Mitglied des Schweizerischen Sportkeglerverbandes (SSKV), der seinerseits Mitglied von „International Bowling Federation (IBF)“ ist. Die BSZ anerkennt die Statuten und Reglemente dieser Dachverbände, soweit sie für die BSZ anwendbar sind.

Die Statuten, Statutenänderungen, Bestimmungen, Reglemente und Beschlüsse des SB gelten auch für die BSZ. Die BSZ ist berechtigt, ergänzende und vertiefende Regelungen zu erlassen, soweit diese den Grundsätzen der ihr überstellten Dachverbände nicht widersprechen.

Art. 3      Sinn und Zweck

Die BSZ ist politisch und konfessionell neutral. Die BSZ bezweckt:

  1. a) Organisation, Förderung und Beaufsichtigung des zürcherischen Amateur-Bowlingsports
  1. b) Förderung sportlicher Aktivitäten
  2. c) Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder und das Anstreben weitgehender Vergünstigungen für sie.
  1. d) Heranbildung des Bowlingnachwuchses, im Besonderen der jungen Bowlingspieler
  1. e) Veranstaltung von Wettkämpfen 

Art. 4 Mitgliedschaften

Art. 4.1 Mitgliedschaft – Clubs

Die BSZ besteht aus Aktiv-, Neben-, Passiv- und Ehrenmitglieder und aus Bowlingclubs mit mindestens fünf Mitgliedern, deren Vereinsstatuten bei der BSZ hinterlegt worden sind, und zwar mit den Clubmitgliedern, die Einzelmitglieder der BSZ sind.

Art. 4.2 Mitgliedschaft – Aktivmitglied mit SB-Lizenz 

Aktivmitglied der BSZ ist jedes Einzelmitglied der BSZ, das nicht Neben- oder Ehrenmitglied der BSZ ist und nicht Stammmitglied einer anderen Sektion des SB ist.

Das Mitglied ist stimmberechtigt.

Ein Aktivmitglied mit SB-Lizenz ist berechtigt an allen Turnieren und Meisterschaften in der Schweiz teilzunehmen. 

Art. 4.3 Mitgliedschaft – Aktivmitglied ohne SB-Lizenz 

Aktivmitglied der BSZ ist jedes Einzelmitglied der BSZ, das nicht Neben- oder Ehrenmitglied der BSZ ist und nicht Stammmitglied einer anderen Sektion des SB ist.

Das Mitglied ist stimmberechtigt.

Ein Aktivmitglied ohne SB-Lizenz darf an den Ligen der BSZ und den Zürcher Meisterschaften teilnehmen.
Sie können nicht an Turnieren oder Meisterschaften vom SB-Kalender, welche die SB-Lizenz voraussetzen, teilnehmen.

Art. 4.4 Mitgliedschaft – Nebenmitglied

Ein von SB lizenzierter Spieler einer anderen Sektion, welches der BSZ beitritt, wird als Nebenmitglied bezeichnet.
Es verpflichtet sich den Beitrag als Nebenmitglied der BSZ zu bezahlen.

Das Nebenmitglied hat nur das Recht zur Teilnahme an den Ligen der BSZ.

Es hat keine weiteren Pflichten und Rechte.

Art. 4.5 Mitgliedschaft – Ehrenmitglieder

Mitglieder sowie andere Personen, die sich um die Sektion im Besonderen, oder um den Bowlingsport im Allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung geehrt und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind aktiv stimmberechtigt. 

Art. 5      Aufnahme

Gesuche um Aufnahme in die BSZ sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wer von einer Sektion des SB oder vom letzteren gesperrt oder innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeschlossen worden ist, wird nicht in die BSZ aufgenommen.

Art. 6      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt

b) infolge Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BSZ nach Verstreichen der festgesetzten Frist.

c) bei Ausschluss durch den SB oder einer seiner Sektionen

d) infolge Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten

e) infolge Ablebens 

Art. 7      Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende der Saison, per 30. Juni erfolgen, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BSZ.

Art. 7.1 Austritt – Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Aufnahme und gilt bis zum Datum des Austritts bzw. Ausschlusses. Wer seinen Austritt nicht bis zum 30. Juni z.Hd. des Vorstandes schriftlich erklärt, bleibt zwangsläufig auch im Folgejahr Mitglied der BSZ.
Der Jahresbeitrag wird jeweils für eine Saison entrichtet.

Art. 7.2 Austritt – Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn der Jahresbeitrag per 31. Dezember nicht bezahlt wurde. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Werden Mitglieder ausgeschlossen, wird die Deaktivierung der SB-Lizenz bei SWISS BOWLING gemeldet.

Art. 7.3 Austritt – Wiedereintritt

Der Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds ist nach Begleichung seiner Schulden bei der BSZ möglich.

Art. 8      Verlust der Rechte

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren vom Tage des Austritts bzw. Ausschlusses an, jeden Anspruch auf das Vermögen der BSZ sowie deren Vergünstigungen und Rechte.

Art. 9      Organe der BSZ

Die Organe der BSZ sind:

  1. a) Die Generalversammlung (nachstehend GV genannt)
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Sportkommission
  4. d) die Rechnungsrevisoren

Art. 10    Generalversammlung 

Die ordentliche GV findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres (s.Art.33), spätestens im dritten Jahresquartal statt. Es wird ein Protokoll erstellt. Folgende Traktanden werden behandelt:

  1. a) Wahl der Stimmenzähler
  2. b) Abnahme des Protokolls der letzten GV
  3. c) Abnahme des schriftlichen Berichts des Präsidenten
  4. d) Abnahme des schriftlichen Berichts des Sportpräsidenten
  5. e) Abnahme der Jahresrechnung
  6. f) Abnahme des Berichts der Rechnungsrevisoren
  7. g) Déchargeerteilung an den Vorstand
  8. h) Abnahme des Mutationsberichts
  9. i) Wahl des Vorstands
  10. j) Wahl der zu ersetzenden Rechnungsrevisoren
  11. k) Festsetzung der Jahresbeiträge und Ermässigungen für das nachfolgende Geschäftsjahr
  12. l) Abnahme des Budget-Voranschlags
  13. m) Behandlung eingereichter Anträge
  14. n) Statutenänderungen
  15. o) Varia

Art. 11    GV – Fristen

Die an der ordentlichen GV zu behandelnden Traktanden sind den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher durch Zustellung eines Rundschreibens oder mittels der offiziellen Organe der BSZ bekannt zu geben. 

Art. 12    GV – Anträge

Zur Stellung von Anträgen an die GV sind berechtigt:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Sportkommission
  3. c) die Rechnungsrevisoren
  4. d) die Clubs
  5. e) die stimmberechtigten Mitglieder

Anträge an die GV müssen in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem GV – Termin zuhanden des amtierenden Präsidenten BSZ eingereicht werden. 

Art. 13    GV – Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die GV wird vom Vorstand durch den Präsidenten einberufen und ist unabhängig der Anzahl GV-Teilnehmer beschlussfähig. 

Art. 14    GV – Modus der Abstimmung

Alle Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass geheime Abstimmung verlangt wird. Im Normalfall entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 

Art. 15    GV – ausserordentliche

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV (nachfolgend a.o. GV genannt) erfolgt durch Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

Einem rechtsgültigen Begehren auf eine a.o. GV muss innerhalb acht Wochen entsprochen werden. Anträge zu Handen der a.o. GV sind bei diesem Begehren dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 16    Vorstand (VS)

Der Vorstand besteht aus 3 bis 6 Einzelmitgliedern, die für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden und wieder wählbar sind. In den Vorstand gewählt werden können auch an der GV nicht anwesende Mitglieder, vorausgesetzt, deren Zustimmung dazu liegt der GV schriftlich vor.

Art. 16.1 Vorstand – Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a) Präsident
  2. b) Vizepräsident
  3. c) Kassier
  4. d) Aktuar, Protokoll- und Mutationsführer
  5. e) Sportpräsident
  6. f) Juniorenverantwortlicher der BSZ 

Art. 16.2 Vorstand – Stellvertretung, Spokomitglieder

Die Stellvertretung wird im Vorstand selbst geregelt und ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Von Fall zu Fall können im Vorstand nicht vertretenen Sportkommissionsmitglieder bei Vorstandssitzungen beratend beigezogen werden. 

Art. 16.3 Vorstand – Vorstandsmitglieder ad interim

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Amtsperiode, kann der Vorstand, falls nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder zurücktreten, selbst Mitglieder ad interim bis zur nächsten GV für die zu ersetzenden Vorstandsämter wählen (Kooptation). Diese sind an der nächsten GV zu bestätigen oder für ein bzw. zwei Jahre zu wählen.

Art. 17    Vorstand – Geschäfte

Der Vorstand vertritt die BSZ nach Aussen und führt in allen Belangen der BSZ die Oberaufsicht aus. Der Vorstand behandelt und erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen der BSZ vorbehalten sind, so auch die Erstellung von Geschäfts- und Verwaltungsreglementen, die Regelung des Strafwesens und die Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung des SB.

Art. 17.1 Präsident

Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift der BSZ. Der Präsident nimmt an den erweiterten Vorstandssitzungen des SB teil.

Art. 18    Vorstandsitzungen

Der Vorstand tagt auf Anordnung des Präsidenten. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Frist zur Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt im Normalfall mindestens zehn Tage und hat per Traktandenliste zu erfolgen. Der Präsident hat den Vorsitz und den Stichentscheid.

Art. 19    Sportkommission, – Zusammensetzung

Die Sportkommission (nachstehend Spoko genannt) besteht aus einem von der GV gewählten und mehreren vom Vorstand gewählten Mitgliedern. Die Spoko – Mitglieder unterstehen als solche dem Sportpräsidenten, der dem Vorstand für die Spoko verantwortlich ist.  Die Spoko setzt sich zusammen aus:

a) Sportpräsident (von der GV gewählt)

b) Vizesportpräsident (vom Vorstand gewählt)

c) Spoko – Mitglieder (von der Spoko gewählt) 

Art. 19.1 Stellvertretung

Die Stellvertretung wird von der Spoko selbst geregelt und ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

Art. 20    Sportpräsident

Der Sportpräsident nimmt an den Sportkommissionssitzungen des SB teil (zuweilen auch auf besondere Einladung hin an Vorstandssitzungen des SB) und informiert die Spokomitglieder und den Vorstand der BSZ über diese. 

Art. 21    Sportkommission – Geschäfte

Die Spoko erledigt folgende Aufgaben und Geschäfte:

a) Ausarbeitung von Sportreglementen, Ausschreibungen, Spielpläne und Regelungen des Strafwesens für sportliche Belange.

b) Überwachung von sportlichen Anlässen und deren Durchführung und Auswertung.

c) Verhängen von Strafen für unsportliches Benehmen im Rahmen der ihr vom Vorstand delegierten Kompetenz.

d) Sie entscheidet über Ausschluss eines Mitglieds von einer Wettspielveranstaltung und stellt Antrag an den Vorstand in all jenen Fällen, wo das Mitglied über den Anlass hinaus auf längere Zeit gesperrt oder gar aus der BSZ ausgeschlossen werden soll.

Allgemeingültige und umwälzende Regelungen sind vom Vorstand zu genehmigen.

An Spokositzungen wird vom Sportpräsidenten ein Protokollführer bestimmt.
Die Protokolle sind innert zehn Tagen jedem Spokomitglied und dem Präsidenten zuzustellen. 

Art. 22    Ablehnung von Rekorden

Die Spoko hat das Recht, erzielte Rekorde für null und nichtig zu erklären, falls Bahn und Spielmaterial nicht dem IBF – Standard entsprechen.

Art. 23    Weisungen der Spoko bindend

Die Teilnehmer haben sich bei offiziellen sportlichen Veranstaltungen an die Weisungen der Spoko zu halten.

Art. 24    Verbandslizenz

Die Spoko hat das Recht, sich bei offiziellen sportlichen Anlässen die Verbandslizenz vorzeigen zu lassen und Spielern mit ungültigem oder fehlendem Ausweis die Teilnahme an Turnieren der BSZ und des SB im Raume Zürich zu verweigern.

Art. 25    Wettkämpfe – Ausschreibungen

Zusätzlich zu den Daten offizieller BSZ – Wettspiele sind auch alle Daten für Veranstaltungen, die durch die BSZ oder einen ihrer Clubs organisiert werden und denen sich auch Mitglieder anderer Sektionen beteiligen können, zuvor über den Sportpräsidenten BSZ von SB genehmigen zu lassen.  Ausschreibungen von Turnieren ohne SB-Genehmigung dürfen zwecks Veröffentlichung nicht an andere Sektionen versandt werden.

Art. 26    Wettkämpfe – Differenzen

Bei allfälligen Differenzen innerhalb der BSZ in ablauf- und regeltechnischen Belangen entscheidet die Sportkommission, in allen anderen Angelegenheiten und im Zweifelsfall der Vorstand.

Art. 27    Ethik-Charta

Die BSZ setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Die BSZ anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern. Bei allfälligen Differenzen innerhalb der BSZ in ablauf- und regeltechnischen Belangen entscheidet die Sportkommission, in allen anderen Angelegenheiten und im Zweifelsfall der Vorstand. 

Art. 28    Rechnungsrevisoren

Die GV wählt drei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Wer an der GV nicht teilnimmt, kann Revisor werden voraus gesetzt seine Zustimmung dazu liegt der GV schriftlich vor. Zwei Revisoren kontrollieren nach Saisonende die Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Rechnungslegung sowie die Vermögensverhältnisse der BSZ. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht und stellen Antrag zur Décharge. Grobe Verstösse gegen die Geschäftsführung der BSZ sind in diesem Bericht zu erwähnen. Jedes Jahr scheidet der erste Revisor aus und die andern rücken um eine Stufe auf. Ausgeschiedene Revisoren können wiedergewählt werden. 

Art. 29    Finanzen – Einnahmen

Die Einnahmen der BSZ sind:

a) Jahresbeiträge

b) Überschüsse aus Veranstaltungen

c) Kapitalzinsen

d) Schenkungen, Subventionen etc.

e) Beiträge für die Benützung von Einrichtungen der BSZ

Art. 30    Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich aus dem Beitrag an die BSZ und der SB-Lizenzgebühr zusammen.
Der Jahresbeitrag wird von der GV festgesetzt.

Art. 30.1 SB – Lizenzen

Jedem Aktivmitglied mit SB-Lizenz wird nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages eine Lizenzkarte des SB als Mitgliederausweis übergeben. In den Folgejahren wird durch die Bezahlung des Jahresbeitrages die Lizenz um 12 Monate verlängert. Die Lizenz berechtigt, während des Ausstellungsjahres (Kalenderjahr dito SB), an allen sportlichen Anlässen der BSZ, des SB und anderer, der IBF unterstehenden Bowlingverbänden teilzunehmen. Ehrenmitglieder erhalten die Lizenzkarte gratis, falls erwünscht. 

Art. 30.2 Auslandstart

Für im Ausland stattfindende Turniere der IBF hat der Spieler spätestens vierzehn Tage vorher beim Sportpräsidenten der BSZ eine Auslandstart-Genehmigung einzuholen, wenn er die Resultate gewertet haben will.

Die im Ausland erzielten Resultate hat der Spieler dort bestätigen zu lassen und dem Sportpräsidenten der BSZ innerhalb von zehn Tagen unaufgefordert abzugeben. 

Art. 31    Ausgaben

Die Ausgaben der BSZ sind:

a) Defizite aus Veranstaltungen

b) Verwaltungskosten

c) Reise- und Repräsentationsspesen des Vorstands und der Sportkommission

d) Aufwendungen zur Förderung des Bowlingsports

e) Entschädigungen der Funktionäre

f) Unterstützungen und Subventionen an Spieler

g) Ankauf von Trainings- und Anschauungsmaterial

h) Entschädigung an Delegierte die an der Delegiertenversammlung des SB teilnehmen.

i) Beiträge an den SB

j) weitere zweckgebundene Kosten 

Art. 31.1 Ausgabenlimit des Vorstands

Der Vorstand verfügt über ein Ausgabenlimit von Fr. 1000.- für nicht budgetierte Aufwendungen. Höhere Beträge müssen von der GV bewilligt werden.

Art. 32    Sektionsvermögen

Das Sektionsvermögen ist nach Anordnung des Vorstands zinstragend anzulegen.

Art. 33    Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur das Sektionsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 34    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet am 30. Juni. Die Rechnung ist per 30. Juni abzuschliessen.

Art. 35    Publikations – Organe der BSZ

Als Publikationsorgane werden die des SB aufgeführt und für die BSZ gilt im Weiteren die nachstehende Internetseite als offizielles Organ der Sektion Zürich;

http://www.zurichbowling.ch

sowie weitere von der GV bestimmte Organe.

Art. 36    Auflösung der BSZ

Die BSZ wird aufgelöst, wenn drei Viertel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen; oder von Gesetzes wegen, wenn die BSZ zahlungsunfähig ist, sowie der Vorstand nicht statutengemäss bestellt werden kann. 

Art. 37    Statutenänderungen

Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Art. 38    Interpretation der Statuten

Zuständig für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand, es sei denn, dass die GV von Fall zu Fall mit entsprechendem Antrag darum bemüht wird. Werden die vorliegenden Statuten in andere Sprachen übersetzt, so ist der deutsche Text für die Auslegung massgebend.

Art. 39    Gültigkeit

Genehmigt wurden diese Statuten von der ausserordentlichen Generalversammlung der Bowling-Sektion Zürich vom 15. Mai 2023.

Diese Statuten treten ab 01. Juli 2023 in Kraft. Sie ersetzen die BSZ-Statuten vom 01. Januar 2007.

Zürich, den 01. Juli 2023

Der Präsident:                                    Der Vizepräsident:

Christoph Gut                                     Dominic Maier